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VGH Hessen, 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)
EEG 2004 § 16
Frist des § 16 Abs. 6 EEG 2004 ist Ausschlussfrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Hessen, 13.09.2016 - 6 A 53/15
Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009
Die im Gesetzeswortlaut erfolgte Bezugnahme auf die "vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2" schließe es aus, bestimmte Nachweise - wie die Stromrechnungen - auszunehmen (so bereits: Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 6 UZ 1104/06 -, juris). - VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004
Eine Eingrenzung der Fristbestimmung auf diejenigen Unterlagen, die nur von dem Antragsteller vorzulegen sind, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 - 6 UZ 1104/06 -). - VG Frankfurt/Main, 09.09.2010 - 1 K 180/10
Besondere Ausgleichsregelung nach EEG - hier: Ausschlussfrist
Insofern sind die von der Beklagten ins Feld geführten Vorteile, die die Regelung für die Verwaltungstätigkeit hat, vollständig ausreichend (ebenso: VG Frankfurt/M, U. v. 12.02.2009 - 1 K 1463/08.F; U. v. 16.3.2006, - 1 E 1542/05 - HessVGH, Beschluss vom 13.7.2006, - 6 UZ 1104/06 - a. A. Müller in: Danner/Theobald, Energierecht, 2008, § 16 EEG, Rn 164; Salje, EEG, 5.Auflage 2009, § 43, Rn 32).
- VG Frankfurt/Main, 13.03.2008 - 1 E 1860/07 Dies führt dazu, dass die geforderten Nachweise nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden können und von der Einhaltung der Ausschlussfrist keine Ausnahme wie etwa die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu machen ist (vgl. Urteil des VG Ffm. v. 16.03.2006, 1 E 1542/05(3); VGH Kassel, Urt. v. 13. Juli 2006, Az.: 6 UZ 1104/06).
- VG Frankfurt/Main, 06.11.2008 - 1 E 4365/07
Gewährung einer Strommengenbegrenzung ohne Selbstbehalt
Dies führt dazu, dass die geforderten Nachweise nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden können und von der Einhaltung der Ausschlussfrist keine Ausnahme wie etwa die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu machen ist (vgl. Urteil d. VG Frankfurt/Main v. 16.03.2006, Az.: 1 E 1542/05 (3); Hess. VGH, Urteil v. 13.07.2006, Az.: 6 UZ 1104/06). - VG Frankfurt/Main, 13.03.2008 - 1 E 1303/07
Strommengenbegrenzung nach § 16 Abs. 1 EEG
Dies führt dazu, dass die geforderten Nachweise nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden können und von der Einhaltung der Ausschlussfrist keine Ausnahme wie etwa die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu machen ist (vgl. Urteil des VG Ffm. v. 16.03.2006, 1 E 1542/05(3); VGH Kassel, Urt. v. 13. Juli 2006, Az.: 6 UZ 1104/06). - VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1463/08
Ablehnung eines Antrages nach § 16 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer …
Das Gericht teilt diese Erwägungen nicht und geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Frist des § 16 Abs. 6 EEG gemäß dem eindeutigen Wortlaut als Ausschlussfrist ausgestaltet hat und dass dies auch als verhältnismäßig und in keiner Weise willkürlich zu bewerten ist (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 16.3.2006, Az 1 E 1542/05; HessVGH, Beschluss vom 13.7.2006, Az 6 UZ 1104/06).